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§ 765 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

5. Anfall und Fälligkeit

§ 765

(1) Der Pflichtteilsberechtigte erwirbt den Anspruch für sich und seine Nachfolger mit dem Tod des Verstorbenen.

(2) Den Geldpflichtteil kann der Pflichtteilsberechtigte erst ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen fordern.