§ 75a.
(1) Die Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland, BGBl. II Nr. 434/2001, gilt mit den in Abs. 2 vorgenommenen Änderungen so lange als Bundesgesetz weiter, bis eine gemäß § 25c Abs. 1 ergangene Verordnung der Bundesregierung in Kraft tritt.
(2) In § 1 der gemäß Abs. 1 auf Gesetzesstufe erhobenen Verordnung entfallen die für die Gebührenstufen 1, 2a und 2b vorgesehenen Spalten mit allen Ansätzen sowie die Überschrift „Gebührenstufe 3“ zu den verbleibenden zwei Spalten. Die Spaltenüberschrift „TG“ wird durch das Wort „Tagesgebühr“, die Spaltenüberschrift „NG“ durch das Wort „Nächtigungsgebühr“ ersetzt.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024
Gesetzesnummer
10008156
Dokumentnummer
NOR40265520
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