Besonderer Teil
Erster Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben
Mord
§ 75.
Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Besonderer Teil
Erster Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben
Mord
§ 75.
Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.