§ 75 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1970

§ 75*)

(1) Weibliche Dienstnehmer, die einen eigenen Haushalt führen, sind ohne Schmälerung des Entgeltes von der Pflicht zur Leistung von Arbeiten an Sonn‑ und Feiertagen sowie an den Vortagen vor Weihnachten, Ostern und Pfingsten befreit. Allein die bei der Viehpflege und beim Melken notwendigen Arbeiten müssen von ihnen auch an diesen Tagen verrichtet werden.

(2) Die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer erhalten in jedem Monat, in dem sie voll beschäftigt sind, bis zum 31. Dezember 1971 einen Tag, bis zum 31. Dezember 1974 einen halben Tag arbeitsfrei ohne Schmälerung des Entgeltes.

(3) Für die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer wird die tägliche Arbeitspause bis zum 31. Dezember 1971 um 45 Minuten, bis zum 31. Dezember 1974 um 30 Minuten ohne Schmälerung des Entgeltes verlängert.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1970

24.09.2018

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