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§ 75 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Sichtbarkeit öffentlicher Unterstützung

§ 75.

(1) Förderwerber im Bereich der Projektmaßnahmen müssen den Erhalt der Förderung aus Mitteln der Union, des Bundes und der Länder gemäß Anhang III Punkt 2. der Verordnung (EU) 2022/129 und den auf diesen Vorschriften basierenden weiteren Festlegungen der Verwaltungsbehörde sichtbar machen.

(2) Förderwerber im Bereich der Sektormaßnahmen müssen den Erhalt der Förderung aus Mitteln der Union, des Bundes und der Länder sichtbar machen, indem sie

  1. 1. auf ihrer offiziellen, für kommerzielle Zwecke genutzten Website einen Förderhinweis anbringen, wobei diese Verpflichtung für Investitionen in materielle Vermögenswerte erst ab einer Gesamtfördersumme über 50 000 € gilt;
  2. 2. den Förderhinweis gemäß Z 1 gut sichtbar auf der Hauptseite (Homepage) des Internetauftritts darstellen, wobei optional die Möglichkeit besteht, das geförderte Projekt, gegebenenfalls einschließlich Zielen und Ergebnissen kurz zu beschreiben und so die erhaltene Unterstützung noch zusätzlich zu präzisieren und
  3. 3. einen Förderhinweis auf den folgenden Unterlagen bzw. bei den folgenden Kommunikationsaktivitäten mitabbilden, sofern damit die Öffentlichkeit adressiert wird:
  1. a) Geförderte Printmedien (zB Broschüren, Zeitschriften, Poster), wobei der Förderhinweis bei Publikationen gut sichtbar auf der Titelseite anzubringen ist;
  2. b) Geförderte audiovisuelle Medien (zB Filme, Video-Clips, Fernsehspots), wobei der Förderhinweis gut sichtbar entweder am Beginn oder am Ende (letztes Bild im Abspann) für die Dauer von mindestens drei Sekunden abzubilden ist;
  3. c) Geförderte Veranstaltungen und damit im Zusammenhang stehende (geförderte) Materialien (zB Plakate, Einladungen, Präsentationsfolien, Teilnahmebestätigungen, Notizblöcke, Rollups)
  4. d) Bei geförderten Radiospots ist vom Sprecher am Ende (als letzter Satz) auf die erhaltene Förderung hinzuweisen.

(3) Verfügt der Förderwerber über keine offizielle, für kommerzielle Zwecke genutzte Website, so hat er anstelle des Förderhinweises gemäß Abs. 2 Z 1 eine Fördertafel oder eine gleichwertige elektronische Anzeige mit Informationen über das Projekt an einem für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Ort anzubringen, auf der die finanzielle Unterstützung der Union, des Bundes und der Länder hervorgehoben und auch das Emblem der Union dargestellt wird.

(4) Ist es aufgrund der Art des geförderten Projekts nicht möglich, im Sinne einer geeigneten Öffentlichkeitswirksamkeit einen passenden Standort für die Fördertafel (oder eine gleichwertige elektronische Anzeige) gemäß Abs. 3 zu ermitteln, entfällt die Kennzeichnungspflicht in begründeten Ausnahmefällen zur Gänze.

(5) Die Förderhinweise müssen den technischen Vorgaben der Verwaltungsbehörde entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247932

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