§ 75 DO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

8. Abschnitt

Disziplinarrecht

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Verletzung von Dienstpflichten

§ 75.

(1) Ein Beamter, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Belehrung oder Ermahnung (§ 34 Abs. 1) ausreicht, weil die Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Z 4 vorliegen. Dies gilt jedenfalls für eine Verletzung der in § 35 Abs. 3 Z 8 genannten Dienstpflicht.

16.04.2014

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