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§ 75 BiBuG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.2024

Sonderregelungen – COVID-19

§ 75.

(Anm.: Abs. 1 mit 31.12.2022 außer Kraft getreten)

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Bilanzbuchhaltungsberufs Bilanzbuchhalter Berechtigten sind zur Beratung, Vertretung und zur Ausstellung von Bestätigungen und Feststellungen betreffend Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID‑19‑Krisensituation und betreffend Förderungen nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG), BGBl. I. Nr. 117/2022, und der aufgrund des § 5 UEZG erlassenen Förderrichtlinien berechtigt. Weiters sind sie zur Beratung und Vertretung in Angelegenheiten der Rückerstattung gemäß COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024, berechtigt.

(3) Im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 2 ist die Haftung des Berufsberechtigten auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle grober Fahrlässigkeit mit der zehnfachen Mindestversicherungssumme gemäß § 10, höchstens jedoch mit der Höhe des erlangten oder erhaltenen Vorteils oder abgewehrten Nachteils begrenzt, soweit nicht aufgrund ausdrücklicher gesetzlich zwingender Bestimmungen andere Haftungsbeschränkungen anzuwenden sind oder eine Haftungsbegrenzung ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40263778

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