§ 75 AVG 1950

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1950

zu Abs. 3 vgl. GebührenG 1957, BGBl. Nr. 267/1957

Kosten der Behörden.

§ 75.

(1) Sofern sich aus den Bestimmungen der §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.

(2) Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.

(3) Die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes bleiben unberührt.

zu Abs. 3 vgl. GebührenG 1957, BGBl. Nr. 267/1957

Schlagworte

Kostentragung, Stempelgebühr, Partei

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10005221

Dokumentnummer

NOR12058477

alte Dokumentnummer

N4195011387Q

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