§ 74*)
Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
(1) Das Kuratorium des Sozialfonds kann abweichend von der Bestimmung des § 63 Abs. 6 Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz fassen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag allen Mitgliedern zugeleitet wird; eine Übermittlung mit E-Mail ist jedenfalls ausreichend, wenn das betroffene Mitglied zustimmt. Ein Beschluss im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt hat und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz die Bestimmungen über die Sitzungen sinngemäß.
(2) Art. XVI der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, tritt am 1. April 2021 in Kraft.
(3) Der § 74 in der Fassung des Art. XVI der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 91/2020
29.12.2020
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