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§ 74 SchFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.3.2009

4. Teil

Schifffahrtsgewerberecht

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen Örtlicher Geltungsbereich

§ 74

Dieser Teil gilt für die im § 1 genannten Gewässer sowie im grenzüberschreitenden Verkehr für ausländische Binnengewässer auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen.

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