Anfragen an die Landesregierung
oder bestimmte ihrer Mitglieder
§ 74
(1) Jedes Mitglied des Landtages ist berechtigt, an die Landesregierung oder bestimmte Mitglieder der Landesregierung schriftliche Anfragen über Angelegenheiten zu richten, die in den Vollziehungsbereich von Landesorganen fallen oder von allgemeiner landespolitischer Bedeutung sind. An ein bestimmtes Mitglied der Landesregierung darf eine Anfrage nur über eine Angelegenheit gerichtet werden, die nach der Geschäftsordnung der Landesregierung in seinen sachlichen Wirkungsbereich fällt.
(2) Die Anfrage muss begründet und mit der eigenhändigen Unterschrift des Anfragestellers sowie mit der eigenhändigen Unterschrift eines weiteren Mitgliedes des Landtages versehen sein. Sie ist beim Präsidenten einzubringen.
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