§ 74 GemO

Alte FassungIn Kraft seit 18.10.1967

§ 74

Vermögensverzeichnis

Das gesamte Gemeindeeigentum ist in einem Verzeichnis zu erfassen, in dem der Stand des Vermögens zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen (Zu- und Abgänge) während des Haushaltsjahres und der Stand des Vermögens am Ende des Haushaltsjahres auszuweisen sind.

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