§ 74
Vermögensverzeichnis
Das gesamte Gemeindeeigentum ist in einem Verzeichnis zu erfassen, in dem der Stand des Vermögens zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen (Zu- und Abgänge) während des Haushaltsjahres und der Stand des Vermögens am Ende des Haushaltsjahres auszuweisen sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
