§ 74 Fischereigesetz 1949

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1935

Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

§ 74.

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben im Straferkenntnisse auch über die aus einer Übertretung dieses Gesetzes abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden, soweit sie die Grundlagen dafür im Strafverfahren gewonnen haben.

(2) Andernfalls sind diese Ansprüche auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

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