§ 74 AVG 1950

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1950

zum Begriff Verwaltungsvorschriften vgl. Art. VI Abs. 2 EGVG 1950, BGBl. Nr. 172/1950

V. Teil: Kosten.

Kosten der Beteiligten.

§ 74.

(1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

(2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Bauschbetrage festgesetzt werden.

zum Begriff Verwaltungsvorschriften vgl. Art. VI Abs. 2 EGVG 1950, BGBl. Nr. 172/1950

Schlagworte

Kostentragung, Partei, Pauschbetrag

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10005221

Dokumentnummer

NOR12058476

alte Dokumentnummer

N4195011386Q

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