vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 73 TÄKamG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.2021

Entscheidung über die Verfolgung

§ 73.

(1) Alle bei der Disziplinarkommission oder bei der Tierärztekammer einlangenden Anzeigen wegen eines Disziplinarvergehens sind zunächst der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt zuzuleiten.

(2) Ist die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt der Ansicht, dass

  1. 1. weder eine Beeinträchtigung des Standesansehens noch eine Berufspflichtverletzung vorliegt oder
  2. 2. eine Verfolgung wegen Verjährung, mangelnder Strafwürdigkeit oder aus anderen Gründen ausgeschlossen ist,
  1. so hat sie bzw. er die Anzeige zurückzulegen und hievon die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Tierärztekammer zu verständigen.

(3) Ist die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Disziplinarverfolgung vorliegen oder wird ihr bzw. ihm diese von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz aufgetragen, so hat sie bzw. er unter Vorlage der Akten bei der bzw. bei dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission die Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, die Einleitung des Verfahrens zu beantragen. Der Antrag ist der bzw. dem Senatsvorsitzen des zuständigen Disziplinarsenats zuzuweisen.

(4) Sofern der Inhalt der Anzeige oder die bekanntgewordenen Verdachtsgründe keine ausreichende Beurteilung zulassen, kann die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt vorweg eine ergänzende Äußerung der Anzeigerin bzw. des Anzeigers sowie eine Äußerung der bzw. des Angezeigten einholen und Akten beischaffen.

(5) Solange die bzw. der Angezeigte keine Äußerung erstattet hat, kann die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vorliegen, auch nach Zurücklegung der Anzeige einen Antrag auf Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, auf Einleitung des Verfahrens stellen.

(6) Tritt die bzw. der Senatsvorsitzende dem Antrag der Disziplinaranwältin bzw. des Disziplinaranwalts auf Durchführung von Erhebungen bei, so hat sie bzw. er die Untersuchungsführerin bzw. den Untersuchungsführer mit der Durchführung der von ihr bzw. ihm für erforderlich erachteten Erhebungen zu beauftragen. An den Inhalt der Erhebungsanträge der Disziplinaranwältin bzw. des Disziplinaranwalts ist die bzw. der Senatsvorsitzende hiebei nicht gebunden.

(7) Hält die bzw. der Senatsvorsitzende dafür, dass Grund zur Zurücklegung der Anzeige besteht, so hat sie bzw. er den Disziplinarsenat einzuberufen. Erachtet der Disziplinarsenat, dass ein Disziplinarvergehen nicht vorliegt oder die Verfolgung aus einem der in diesem Bundesgesetz genannten Gründe ausgeschlossen ist, so hat er – nach nochmaliger Anhörung der Disziplinaranwältin bzw. des Disziplinaranwalts – einen Rücklegungsbeschluss zu fassen. Findet der Disziplinarsenat Grund zur Verfolgung der bzw. des Beschuldigten, so hat er die Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, sogleich die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu beschließen.

(8) Von dem Rücklegungsbeschluss sind

  1. 1. die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt,
  2. 2. die Tierärztekammer, sowie
  3. 3. die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  1. zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

20007942

Dokumentnummer

NOR40233155

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)