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§ 73 MinroG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

III. Abschnitt

Gewinnungsfeld

§ 73

Ein Gewinnungsfeld ist ein nach der Tiefe nicht beschränkter Raum, dessen Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung ein ebenes Vieleck ist. Der Flächeninhalt dieses Vielecks darf bei Vorkommen von anderen bundeseigenen mineralischen Rohstoffen als Kohlenwasserstoffen nicht größer als 1 km2 sein.

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