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§ 73 LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Antrag des Lehrers auf Leistungsfeststellung

§ 73.

(1) Der Lehrer, der der Meinung ist, daß er im laufenden Schuljahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, kann eine Leistungsfeststellung im Sinne des § 74 Abs. 1 ab Beginn der zweiten Hälfte des Unterrichtsjahres bis spätestens an dem diesem folgenden 31. Oktober beantragen.

(2) Der Leiter hat zu dem Antrag unverzüglich Stellung zu nehmen und dem Lehrer Gelegenheit zu geben, sich binnen zwei Wochen hiezu zu äußern.

(3) Der Antrag ist unter Anschluß der Stellungnahme unverzüglich im Dienstwege der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde zu übermitteln. § 72 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Schulleiter, Vorgesetzter, Fachvorgesetzter

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12111964

alte Dokumentnummer

N6199656393J

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