Mindestruhezeit
§ 73
(1) Dem Dienstnehmer gebührt auch in der arbeitsreichen Zeit eine ununterbrochene Nachtruhe von mindestens elf Stunden innerhalb 24 Stunden.
(2) Als Nachtruhezeit gilt in der Regel die Zeit zwischen 19:00 und 5:00 Uhr.
(3) Die Nachtruhe kann ausnahmsweise aus den im § 72 Abs 3 letzter Satz angeführten Gründen verkürzt werden. Die Verkürzung hat jedoch durch eine entsprechend längere Ruhezeit während der nächstfolgenden Tage ihren Ausgleich zu finden.
23.07.2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
