§ 73 LArbO 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2019

Mindestruhezeit

§ 73

(1) Dem Dienstnehmer gebührt auch in der arbeitsreichen Zeit eine ununterbrochene Nachtruhe von mindestens elf Stunden innerhalb 24 Stunden.

(2) Als Nachtruhezeit gilt in der Regel die Zeit zwischen 19:00 und 5:00 Uhr.

(3) Die Nachtruhe kann ausnahmsweise aus den im § 72 Abs 3 letzter Satz angeführten Gründen verkürzt werden. Die Verkürzung hat jedoch durch eine entsprechend längere Ruhezeit während der nächstfolgenden Tage ihren Ausgleich zu finden.

23.07.2019

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