§ 73 LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2000

§ 73

Arbeitszeit bei Schichtarbeit

(1) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf

  1. a) innerhalb des Schichtturnusses oder
  2. b) bei Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit nach § 69 innerhalb des Durchrechnungszeitraumes
  1. im Durchschnitt die nach § 68 Abs. 2 zulässige Dauer nicht überschreiten.

(2) Der Kollektivvertrag kann für Betriebe nach § 5 Abs. 4 bei mehrschichtiger Arbeitsweise eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zulassen.

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