ÜR: Art. II Abs. 1 bis 3, BGBl. Nr. 614/1977; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
§ 73.
(1) Der Bund hat der Österreichischen Gesundheitskasse die entstandenen Kosten und den entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten zu ersetzen. Die Ersatzbeträge sind vorschussweise in zwei Teilbeträgen, der erste Teilbetrag bis 1. April und der zweite Teilbetrag bis 1. Oktober eines jeden Jahres, in Höhe von jeweils 40 vH des im zweitvorangegangenen Kalenderjahr erwachsenen Aufwandes dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zu überweisen. Der Ausgleich ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des tatsächlichen Aufwandes durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger vorzunehmen. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat die Ersatzbeträge an die Österreichische Gesundheitskasse weiterzuleiten.
(2) Die Bestimmungen des § 30 Abs. 3 haben sinngemäß Anwendung zu finden.
(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung ist ermächtigt, die Ersatzbeträge nach Abs. 1 in Pauschbeträgen zu gewähren. Er setzt die Pauschbeträge nach Anhörung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen fest.
ÜR: Art. II Abs. 1 bis 3, BGBl. Nr. 614/1977; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2018
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR40210398
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