Gegenstand des Rechnungsabschlusses
§ 73
(1) Der Rechnungsabschluß umfaßt:
- a) den Kassenabschluß;
- b) die Haushaltsrechnung (Jahresrechnung);
- c) die Vermögensrechnung.
(2) Der Rechnungsabschluß der wirtschaftlichen Unternehmungen, die auf Grund von Wirtschaftsplänen (§ 11) verwaltet werden, besteht aus Bilanzen und Erfolgsrechnungen; sie bilden einen wesentlichen Bestandteil des Rechnungsabschlusses der Gemeinde.
(3) Über die Gebarung der von der Gemeinde verwalteten Sondervermögen, Stiftungen und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit sind jährlich Abschlüsse nach den für diese Einrichtungen geltenden Vorschriften zu verfassen. Fehlen solche Vorschriften, so sind für diese Abschlüsse die für den Rechnungsabschluß der Gemeinde geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
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