Heimaturlaub
§ 73.
(1) Der Beamte, der an einer Dienststelle des Bundes außerhalb Europas oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Einrichtung außerhalb Europas verwendet wird, hat Anspruch auf Heimaturlaub nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8.
(2) Heimaturlaub gebührt an Stelle des Erholungsurlaubes nach einer ununterbrochenen Verwendungsdauer
- 1. von jeweils zwölf Monaten in Abu Dhabi, Abuja, Addis Abeba, Astana, Bagdad, Bangkok, Brasilia, Chengdu, Dakar, Damaskus, Doha, Guatemala City, Hanoi, Havanna, Hongkong, Islamabad, Jakarta, Kuala Lumpur, Kuwait, Manila, Maskat, Mexiko, New Delhi, Peking, Riyadh, Sao Paulo, Shanghai, Singapur, Teheran oder Tripolis,
- 2. von jeweils 18 Monaten in Algier, Amman, Ankara, Beirut, Bogota, Buenos Aires, Caracas, Kairo, Lima, Nairobi, Rabat, Santiago de Chile, Seoul oder Tokio oder
- 3. von jeweils 24 Monaten an einem sonstigen Dienstort außerhalb Europas.
- Die Verwendungsdauer wird durch einen Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) unterbrochen.
(3) Wird ein außerhalb Europas verwendeter Beamter unmittelbar an einen anderen außerhalb Europas gelegenen Dienstort versetzt, ist eine seit dem Dienstantritt oder seit dem letzten Heimaturlaub verbliebene restliche Verwendungsdauer am früheren Dienstort der Verwendungsdauer am neuen Dienstort im Verhältnis der nach Abs. 2 Z 1 bis 3 jeweils in Betracht kommenden Monate hinzuzuzählen.
(4) Das Ausmaß des Heimaturlaubes beträgt 240 Stunden, jedoch im Fall einer Verwendung in Abuja, Astana, Jakarta, Maskat und Riyadh 320 Stunden.
(5) Wird ein Beamter vor Ablauf der jeweils erforderlichen Verwendungsdauer gemäß Abs. 2 von einem außerhalb Europas gelegenen Dienstort an einen Dienstort innerhalb Europas versetzt, so gebührt ihm, sofern seit dem letzten Entstehen des Anspruches auf Heimaturlaub seine ununterbrochene Verwendung an Dienstorten gemäß Abs. 2 Z 1 mindestens acht Monate und an Dienstorten gemäß Abs. 2 Z 2 oder 3 mindestens ein Jahr gedauert hat, ein Heimaturlaub im entsprechenden aliquoten Ausmaß.
(6) Entsteht der Anspruch auf Heimaturlaub in einem Kalenderjahr, für das der Erholungsurlaub bereits ganz oder teilweise verbraucht wurde, so verringert sich das Ausmaß des Heimaturlaubes um die bereits als Erholungsurlaub verbrauchte Zeit.
(7) § 65 Abs. 4 und 5, § 66, § 67, § 68 Abs. 1, die §§ 69 bis 72 und § 77 gelten auch für den Heimaturlaub.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind nicht auf den Beamten anzuwenden, der gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, in das Ausland entsendet ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2023
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40250346
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