§ 73 AVG 1950

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1950

1. vgl. § 38 (Aussetzung hemmt die Frist nach Abs. 2) 2. zum Begriff Verwaltungsvorschriften vgl. Art. VI Abs. 2 EGVG 1950, BGBl. Nr. 172/1950

3. Abschnitt: Entscheidungspflicht.

§ 73.

(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

(2) Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, so geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar bei der Oberbehörde einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(3) Für die Oberbehörde beginnt der Lauf der im Abs. 1 bezeichneten Frist mit dem Tage des Einlangens des Parteiverlangens.

1. vgl. § 38 (Aussetzung hemmt die Frist nach Abs. 2)

2. zum Begriff Verwaltungsvorschriften vgl. Art. VI Abs. 2 EGVG 1950, BGBl. Nr. 172/1950

Schlagworte

Devolution, Devolutionsantrag, Einbringungsbehörde, Säumnis, Rechtsbehelf

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10005221

Dokumentnummer

NOR12058475

alte Dokumentnummer

N4195011385Q

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