§ 73
(1) Wer einen Verschluß (§ 72) geöffnet hat oder offen findet, hat ihn, bevor er den Zugang verläßt, wieder zu schließen.
(2) Die Personen, die das Anschlagen zu besorgen haben, sind unbeschadet der Verpflichtungen aus § 5 gehalten, am Schlusse der Schicht, falls Mängel oder Beschädigungen der Verschlüsse bis dahin nicht beseitigt sind, den Zugang zu sperren und ihre Ablöser und die zuständige Aufsichtsperson zuverlässig hievon zu verständigen.
(3) Unbefugten ist das Öffnen oder das Beseitigen der Verschlüsse untersagt.
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