§ 72 ROG 2009

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2009

Vereinfachtes Verfahren zur Aufstellung oder Änderung des
Bebauungsplans

§ 72

(1) Eine Aufstellung und Änderung des Bebauungsplans unter Anwendung des Abs. 2 ist nur zulässig, wenn

  1. 1. das Planungsgebiet 3.000 m² nicht überschreitet;
  2. 2. es sich um Bebauungspläne der Aufbaustufe gemäß § 50 Abs. 3 Z 2 handelt;
  3. 3. es sich um erweiterte Bebauungspläne der Grundstufe gemäß § 52 handelt.

(2) Für das vereinfachte Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen gilt § 71 mit folgender Abweichung: Die Kundmachung nach § 71 Abs. 2 kann unterbleiben.

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