Spezialqualifikationsausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 72.
Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Spezialqualifikationsausbildungen, insbesondere über
- 1. den Lehrbetrieb und Lehrplan,
- 2. die Art und Durchführung der Prüfungen,
- 3. die Anrechnung von Prüfungen,
- 4. die Wertung von Prüfungsergebnissen und Praktika,
- 5. die Reprobationsfristen,
- 6. die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
- 7. die Zusammensetzung der Prüfungskommission und deren Beschlusserfordernisse,
- 8. die Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren und
- 9. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse
festzulegen.
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