Einlagenkonto
§ 72.
Der Ausdruck „Einlagenkonto“ umfasst Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem Einlageninstitut geführt werden. Ein Einlagenkonto umfasst auch:
- 1. Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden,
- 2. ein Konto oder ein fiktives Konto, das sämtliches EGeld repräsentiert, das zugunsten eines Kunden gehalten wird, und
- 3. ein Konto, auf dem eine oder mehrere digitale Zentralbankwährungen zugunsten eines Kunden gehalten werden.
Schlagworte
Geschäftskonto, Girokonto, Sparkonto
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20009250
Dokumentnummer
NOR40273357
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