§ 72 GHV 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Zu LGBl Nr 10/2020: Außerkrafttreten: Die Gemeindehaushaltsverordnung 1998 – GHV 1998, LGBl Nr 39/1998 in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 111/2001, LGBl Nr 89/2007, LGBl Nr 103/2009 und LGBl Nr 75/2013 tritt außer Kraft: 1. im Allgemeinen mit Ablauf des 31. Dezember 2019 und 2. mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Bezug auf die Erstellung des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2019.

Gegenstand des Rechnungsabschlusses

§ 72

(1) Der Rechnungsabschluß umfaßt:

  1. 1. den Kassenabschluß,
  2. 2. die Haushaltsrechnung,
  3. 3. die Vermögensrechnung.

(2) Der Rechnungsabschluß der wirtschaftlichen Unternehmungen, die aufgrund von Wirtschaftsplänen (§ 11) verwaltet werden, besteht aus Bilanzen und Erfolgsrechnungen; sie bilden einen wesentlichen Bestandteil des Rechnungsabschlusses der Gemeinde.

(3) Über die Gebarung der von der Gemeinde verwalteten Sondervermögen, Stiftungen und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit sind jährlich Abschlüsse nach den für diese Einrichtungen geltenden Vorschriften zu verfassen. Fehlen solche Vorschriften, sind für diese Abschlüsse die für den Rechnungsabschluß der Gemeinde geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

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