VI. Hauptstück.
Gewerbliches Hilfspersonale.
1. Allgemeine Bestimmungen.
§ 72
§. 72.
Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbstständigen Gewerbetreibenden und ihren Hilfsarbeitern ist innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Gränzen Gegenstand freier Uebereinkunft.
Schriftliche Ausfertigungen derartiger Vereinbarungen sind von Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
In Ermanglung einer Uebereinkunft entscheiden zunächst die dafür erlassenen besonderen Vorschriften, dann das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)