Aufhebung von Beschlüssen
§ 72
Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat Beschlüsse der Organe der Gehaltskasse, die gegen bestehende Rechtsvorschriften verstoßen, aufzuheben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Aufhebung von Beschlüssen
§ 72
Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat Beschlüsse der Organe der Gehaltskasse, die gegen bestehende Rechtsvorschriften verstoßen, aufzuheben.
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