§ 72 Fischereigesetz 1949

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1935

Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

§ 72.

Die Landesregierung setzt durch Verordnung fest, für welche nach diesem Gesetze erfolgenden Amtshandlungen besondere Verwaltungsabgaben auf Grund des Gesetzes vom 3. Juli 1929, LGBl. Nr. 60, einzuheben sind und welche Tarifsätze hiebei zur Anwendung kommen.

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