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§ 72 EuWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk und Übermittlung der Wahlakten an die Landeswahlbehörde

§ 72.

(1) Am Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr, prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die gemäß § 46 Abs. 2 oder 4 eingelangten sowie die gemäß § 56 Abs. 3 von den örtlichen Wahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten, gleichgültig in welchem Stimmbezirk diese ausgestellt worden sind, zunächst unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR auf ihre Vollzähligkeit. Danach prüft die Bezirkswahlbehörde die Wahlkarten, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach § 46 Abs. 3 Z 1 bis 5. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 46 Abs. 3 Z 6 bis 9 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Bezirkswahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in ein hierfür vorbereitetes Behältnis und mischt diese. Danach hat die Bezirkswahlbehörde diese, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:

  1. 1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
  2. 2. die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
  3. 3. die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
  4. 4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

(2) Sodann hat die Bezirkswahlbehörde die Wahlergebnisse gemäß Abs. 1 mit den Wahlergebnissen gemäß § 70 zusammenzurechnen, unverzüglich, auf die schnellste Art der zuständigen Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung) und in einer Niederschrift festzuhalten, die mit der Datenverarbeitung ZeWaeR vorbereitet werden kann. Die Ergebnisse der sich aus den Auswertungen gemäß Abs. 1 ergebenden Stimmen hat die Bezirkswahlbehörde getrennt auszuweisen. Hierbei hat die Bezirkswahlbehörde die Anzahl der von anderen Stimmbezirken stammenden, im Weg der Briefwahl abgegebenen Wahlkarten, getrennt nach Stimmbezirken, anzugeben. Anschließend hat die Bezirkswahlbehörde für die sich aus den Auswertungen gemäß Abs. 1 ergebenden Stimmen die für jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und in Vorzugsstimmenprotokolle einzutragen.

(3) Sobald bei den Bezirkswahlbehörden alle Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, eingelangt sind, sind diese von den Bezirkswahlbehörden außerhalb Wiens alphabetisch nach Gemeinden, in Wien nach Wahlsprengeln, zu ordnen und die örtlichen Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtigzustellen. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die endgültigen örtlichen Wahlergebnisse zusammenzurechnen und in einer Niederschrift festzuhalten.

(4) Schließlich hat die Bezirkswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Vorzugsstimmenprotokolle der Gemeinden sowie auf Grund der Vorzugsstimmenprotokolle gemäß Abs. 2 letzter Satz für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines veröffentlichten Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen gemäß § 73 zu ermitteln und für den Bereich des Stimmbezirks in Vorzugsstimmenprotokollen festzuhalten sowie die auf die einzelnen Bewerber entfallenden Vorzugsstimmen unverzüglich, auf die schnellste Art der zuständigen Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(5) Die Niederschriften gemäß Abs. 1, 2 und 3 sowie die Vorzugsstimmenprotokolle gemäß Abs. 4 bilden den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, sowie die Unterlagen, mit denen die Wahlkartenwähler entsprechend § 46 Abs. 4 erfasst worden sind, als Beilagen anzuschließen und umgehend verschlossen, womöglich im versiegelten Umschlag, der zuständigen Landeswahlbehörde zu übermitteln. Nicht miteinzubeziehen gewesene Wahlkarten sowie gemäß § 56 Abs. 3 entgegengenommene, der Bezirkswahlbehörde jedoch nicht fristgerecht weitergeleitete Wahlkarten sind unter Verschluss beizufügen.

(6) In Städten mit eigenem Statut haben die Sprengelwahlbehörden ihre Berichte unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu erstatten. Auch die Wahlakten sind von den Sprengelwahlbehörden unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu übersenden. Die Abs. 3 bis 5 und die §§ 68 bis 71 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse und die Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk der Bezirkswahlbehörde obliegt.

(7) Auf Wunsch hat der Bezirkswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.

(8) Am fünfzehnten Tag nach dem Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde die Zahl der bis dahin verspätet eingelangten Wahlkarten festzustellen und der Bundeswahlbehörde im Weg der Landeswahlbehörden bekanntzugeben. Weiters hat sie für eine Vernichtung der ungeöffneten Wahlkarten zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, Sorge zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR40250946

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