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§ 72 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2021

Aufforderungen und Mitteilungen bei einer Exekutionshandlung

§ 72.

(1) Die bei einer Exekutionshandlung vorkommenden Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen erfolgen, falls nicht im gegenwärtigen Gesetz etwas anderes bestimmt ist, mündlich.

(2) Aufforderungen und Mitteilungen, welche wegen Abwesenheit der Person, an welche sie zu richten sind, nicht mündlich geschehen können, sind derselben schriftlich zuzustellen. Die Befolgung dieser Vorschrift ist im Protokolle zu bemerken.

Schlagworte

Mitteilung

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40237084

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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