Vollziehung
§ 72.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich
- 1. des 1. sowie des 3. Teiles (Übergangsrecht) der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
- 2. des § 11 Abs. 3 und 4 sowie des 2. Teiles der Bundesminister für Finanzen,
- 3. des § 6 Abs. 2, 2a und 3 und § 27a der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Rahmen ihres Wirkungsbereiches,
- 4. der §§ 7 Abs. 3 bis 8 und 27 Abs. 8 die Bundesministerin für Gesundheit, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
- 5. des § 8 der Bundesminister für Justiz,
- 6. des § 27 Abs. 4 bis 6 der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
- 7. des § 27 Abs. 7 der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz,
- 8. des 4. und 5. Teiles der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Finanzen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches betraut.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020
Gesetzesnummer
20002088
Dokumentnummer
NOR40116307
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