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§ 72 AußStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

6. Abschnitt

Abänderungsantrag Zulässigkeit des Abänderungsantrags

§ 72.

Können die Wirkungen eines Beschlusses nicht durch die Einleitung eines anderen gerichtlichen Verfahrens beseitigt werden, so kann dessen Abänderung nach den folgenden Bestimmungen begehrt werden.