Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Stellen der Europäischen Union und den zuständigen Stellen der anderen EWR‑Vertragsstaaten
§ 72.
(1) Die APAB ist die zuständige Stelle für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit den zuständigen Stellen der anderen EWR‑Vertragsstaaten und den einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden. Die APAB hat diesen Stellen auf deren Ersuchen in Bezug auf die öffentliche Aufsicht Amtshilfe zu leisten. Betrifft die Zusammenarbeit Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, sind die Anforderungen des Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu berücksichtigen. Die APAB darf dem Ersuchen nicht entsprechen, wenn
- 1. gegen denselben Abschlussprüfer oder dieselbe Prüfungsgesellschaft aufgrund derselben Handlung in Österreich bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet worden ist oder
- 2. gegen denselben Abschlussprüfer oder dieselbe Prüfungsgesellschaft aufgrund derselben Handlung in Österreich bereits eine rechtskräftige Entscheidung der APAB ergangen ist oder
- 3. die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Republik Österreich zu beeinträchtigen oder andere nationale Sicherheitsinteressen zu verletzen.
(2) Die von der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen EWR-Vertragsstaats übermittelten Informationen dürfen von der APAB nur für Angelegenheiten verwendet werden, für die sie angefordert oder übermittelt wurden. Bei der Übermittlung von Informationen an die zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen EWR‑Vertragsstaats ist ausdrücklich auf den jeweiligen Übermittlungszweck Bezug zu nehmen.
(3) Ersuchen der APAB sowie die Beantwortung von Ersuchen einer zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen EWR‑Vertragsstaates durch die APAB sind in einer Form zu übermitteln, die gewährleistet, dass personenbezogene Daten vor zufälliger oder unbefugter Zerstörung, zufälligem Verlust, zufälliger oder unbefugter Änderung, zufälliger oder unbefugter Weitergabe, zufälligem oder unbefugten Zugang oder zufälliger oder unbefugter Veröffentlichung geschützt werden. Es ist sicherzustellen, dass zur jeweils verwendeten Kommunikationseinrichtung nur befugte Personen Zugang haben. In dringenden Fällen können solche Ersuchen auch mündlich gestellt oder entgegengenommen werden. Diesfalls ist unverzüglich eine schriftliche Bestätigung nachzureichen bzw. einzufordern.
(4) Bei der Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer EWR‑Vertragsstaaten ist zu gewährleisten, dass jede Übermittlung und jeder Empfang von personenbezogenen Daten von der APAB dokumentiert wird. Diese Dokumentation hat den Anlass der Übermittlung, die übermittelten oder empfangenen Daten, das Datum und den genauen Zeitpunkt der Übermittlung oder des Empfangs und die Bezeichnung der anfragenden oder angefragten zuständigen Stelle zu umfassen. Die APAB dokumentiert darüber hinaus die Kennung der Person, die eine Anfrage durchgeführt hat.
(5) Empfangene personenbezogene Daten sind von der APAB zu löschen, wenn sich deren Unrichtigkeit herausstellt, deren Beschaffung nicht rechtmäßig erfolgte, rechtmäßig übermittelte Daten gemäß dem Recht des übermittelnden Staates zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sind oder sie zu dem Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind. Darüber hinaus hat die APAB die Verschwiegenheitsbestimmungen des Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 einzuhalten.
(6) Erlangt die APAB Kenntnis darüber, dass ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen EWR‑Vertragsstaats gegen Bestimmungen der Richtlinie 2006/43/EG verstößt, so hat sie dies der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des anderen EWR‑Vertragsstaates mitzuteilen. Die APAB kann die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen EWR‑Vertragsstaates ersuchen, auf dessen Hoheitsgebiet eine Untersuchung durchzuführen. In diesem Fall ist die APAB berechtigt, die betreffende zuständige Stelle bei der Durchführung der Untersuchung zu begleiten.
(7) Die APAB hat auf Ersuchen zuständiger Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer EWR‑Vertragsstaaten Untersuchungen gemäß § 61 einzuleiten und die zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer EWR‑Vertragsstaaten auf deren Ersuchen bei Untersuchungen mitwirken zu lassen, sofern diese den Verschwiegenheitsbestimmungen gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 unterliegen. Die APAB darf dem Ersuchen nicht entsprechen, wenn
- 1. gegen denselben Abschlussprüfer oder dieselbe Prüfungsgesellschaft aufgrund derselben Handlung in Österreich bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder
- 2. gegen denselben Abschlussprüfer oder dieselbe Prüfungsgesellschaft aufgrund derselben Handlung in Österreich bereits eine rechtskräftige Entscheidung der APAB ergangen ist oder
- 3. die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Republik Österreich zu beeinträchtigen oder andere nationale Sicherheitsinteressen zu verletzen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
20009615
Dokumentnummer
NOR40275730
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