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§ 71e UG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2024

Zulassung zu an einer Universität besonders stark nachgefragten Masterstudien

§ 71e.

(1) In der Leistungsvereinbarung mit der betroffenen Universität kann evidenzbasiert festgestellt werden, dass einzelne Masterstudien besonders stark nachgefragt sind. In diesen Studien ist das Rektorat berechtigt, die Anzahl der Studienplätze für Studienanfängerinnen und –anfänger nach Maßgabe der Leistungsvereinbarung festzulegen und die Zulassung zu diesen Masterstudien durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln. Vor der Festlegung des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens durch das Rektorat ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat hat bis spätestens 30. April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden.

(2) Für die evidenzbasierte Festlegung der besonders starken Nachfrage im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere folgende Kriterien heranzuziehen: infrastrukturbezogene Kapazitäten, Personalkapazitäten, Betreuungsrelationen, bisherige Zahlen der tatsächlichen Studienanfängerinnen und –anfänger, der Studienwerberinnen und –werber sowie die Anzahl der Absolventinnen und Absolventen. Die Universität hat standardisierte, datenbasierte Evidenzen vorzulegen, die eine besonders starke Nachfrage belegen.

(3) § 71b Abs. 6, 7 und 9 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für jene Masterstudien, die als Voraussetzung für die Ausübung eines reglementierten Berufes zu absolvieren sind.

(5) Es ist sicherzustellen, dass die Absolvierung eines Bachelorstudiums an der jeweiligen Universität jedenfalls ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zu mindestens einem fachlich in Frage kommenden Masterstudium an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen im Sinne von § 63a Abs. 2 berechtigt.

Schlagworte

Aufnahmeverfahren

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40261580

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