§ 71a DO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Folgebeschäftigung

§ 71a.

(1) Dem Beamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,

  1. 1. der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes, des Stadtrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
  2. 2. auf dessen Rechtsposition seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn

  1. 1. dadurch das Fortkommen des Beamten unbillig erschwert wird,
  2. 2. der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Zwanzigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht überschritten hat,
  3. 3. die Dienstgeberin oder einer ihrer Vertreter durch schuldhaftes Verhalten dem Beamten begründeten Anlass zum Austritt gegeben hat oder
  4. 4. die Dienstgeberin das Dienstverhältnis in der Probedienstzeit kündigt und den Beamten an der Kündigung kein Verschulden trifft.

03.01.2018

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