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§ 71 ZLLV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.2014

Voraussetzungen für die zulässige Verwendung

§ 71

Motorisierte Hänge- und Paragleiter dürfen erstmalig und in weiterer Folge im Fluge nur verwendet werden, wenn

  1. 1. ein Kennzeichen (§ 66 Abs. 2) und ein Typenschild des Herstellers gemäß § 67 Abs. 1 angebracht worden sind,
  2. 2. das Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnis (Muster 3 der Anlage A),
  3. 3. die Nachprüfungsbescheinigung (Muster 7 der Anlage A),
  4. 4. das Lärmzeugnis (Muster gemäß Anlage A der ZLZV 2005) oder eine Ausnahmebewilligung gemäß der ZLZV 2005 in der jeweils geltenden Fassung und
  5. 5. die vom Hersteller herausgegebenen Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen

    beim Luftfahrzeughalter gültig vorliegen und das Luftfahrzeug nach Maßgabe der Festlegungen im Betriebs- oder Instandhaltungshandbuch ordnungsgemäß instand gehalten wird sowie die erforderlichen Versicherungen gültig vorliegen. Die Beurkundungen gemäß Z 2 bis 4 sind bei jeder Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge vom verantwortlichen Piloten an Bord mitzuführen.

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