§ 71
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die den Gemeinden nach § 10 Abs. 1 lit. b und § 23 Abs. 3 zukommenden Parteirechte und die Abgabe einer Äußerung nach § 41 Abs. 4 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
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