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§ 71 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.2024

3. Abschnitt

Privatankläger und Subsidiarankläger Privatankläger

§ 71.

(1) Strafbare Handlungen, deren Begehung nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen sind, bezeichnet das Gesetz. Zur Ausforschung des Beschuldigten einer Straftat wegen übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB) oder Beleidigung (§ 115 StGB), die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden, kann das Opfer bei Gericht (§ 31 Abs. 1 Z 6) einen Antrag auf Anordnungen nach § 135 Abs. 1a oder Abs. 2 Z 2 stellen, der den Erfordernissen eines Beweisantrags (§ 55) zu entsprechen hat. Das Opfer hat die Berechtigung zur Antragstellung, soweit sie nicht offensichtlich ist, in der Begründung darzulegen. Das Gericht hat über die Anordnung der beantragten Ermittlungsmaßnahmen nach den dafür maßgeblichen Bestimmungen zu entscheiden. § 104 Abs. 1 letzter Satz und § 210 Abs. 3 zweiter Satz gelten sinngemäß.

(2) Im Falle seiner Ausforschung hat das Gericht dem Beschuldigten den Beschluss nach Abs. 1 unverzüglich zuzustellen und ihn über sein Recht, Beschwerde (§ 87) zu erheben, zu informieren. Sobald der Beschluss gegenüber dem Beschuldigten rechtskräftig geworden ist, hat das Gericht das in Schriftform übertragene Ergebnis (§ 134 Z 5) dem Opfer mitzuteilen. Andernfalls ist das Opfer zu informieren, dass die Ausforschung des Beschuldigten nicht möglich war oder die Mitteilung der Daten nicht zulässig ist.

(3) Das Hauptverfahren wegen in Abs. 1 genannter Straftaten wird auf Grund einer Privatanklage, die den Erfordernissen einer Anklageschrift (§ 211) zu entsprechen hat, oder eines selbstständigen Antrags des Privatanklägers auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach § 445 durchgeführt. Privatanklagen sind beim zuständigen Gericht, im Fall einer Antragstellung nach Abs. 1 binnen sechs Wochen ab Auskunftserteilung nach Abs. 2 zweiter Satz, einzubringen. Die Berechtigung zur Privatanklage und allfällige privatrechtliche Ansprüche sind, soweit sie nicht offensichtlich sind, in der Begründung darzulegen. Gleiches gilt für einen selbstständigen Antrag auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach § 445.

(4) In den Fällen des § 117 Abs. 2 und 3 StGB ist das Opfer dann zur Privatanklage berechtigt, wenn es oder seine vorgesetzte Stelle die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht erteilt oder zurückzieht (§ 92). Zur Anklage nicht berechtigt ist, wer ausdrücklich darauf verzichtet oder die Begehung der strafbaren Handlung verziehen hat. § 57 und § 58 StGB bleiben unberührt.

(5) Verspätete (Abs. 3) Privatanklagen und selbstständige Anträge auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach § 445 hat das Gericht mit Beschluss zurückzuweisen und im Übrigen die Privatanklage oder den Antrag auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach § 445 dem Angeklagten oder Antragsgegner und den Haftungsbeteiligten mit der Information zuzustellen, dass sie berechtigt sind, sich dazu binnen 14 Tagen zu äußern. Danach hat das Gericht, soweit es nicht nach § 451 oder § 485 vorgeht, die Hauptverhandlung anzuberaumen.

(6) Im Hauptverfahren hat der Privatankläger grundsätzlich die gleichen Rechte wie die Staatsanwaltschaft; Zwangsmaßnahmen zu beantragen ist er jedoch nur insofern berechtigt, als dies zur Sicherung von Beweisen oder vermögensrechtlichen Anordnungen erforderlich ist. Die im 9. Hauptstück geregelten Zwangsmaßnahmen zu beantragen, ist er nicht berechtigt.

(7) Kommt der Privatankläger nicht zur Hauptverhandlung oder stellt er nicht die erforderlichen Anträge, so wird angenommen, dass er auf die Verfolgung verzichtet habe. In diesen Fällen ist das Verfahren durch Beschluss einzustellen.

EG/EU: Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40258327

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