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§ 71 RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Urlaubsanspruch

§ 71.

(1) Der Richter hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf einen Erholungsurlaub.

(2) Dem Richter kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Urlaubes gewährt werden.

(3) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und der persönlichen Interessen des Richters so vorzunehmen, daß der Erholungsurlaub nach Möglichkeit ungeteilt verbraucht werden kann.

(4) Abweichend von Abs. 3 kann die Richterin oder der Richter an einem Tag pro Kalenderjahr Erholungsurlaub einseitig in Anspruch nehmen, sofern sie oder er für diesen Tag für ihre oder seine Vertretung in geeigneter Weise Vorsorge getroffen hat („persönlicher Feiertag“). Die Richterin oder der Richter hat das Datum der Inanspruchnahme drei Monate im Vorhinein bekannt zu geben.

Schlagworte

Urlaubsanspruch

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40249647

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