§ 71 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Pfändungsschutz
§ 71*)

Das Urlaubsentgelt, die Urlaubsentschädigung und die Urlaubsabfindung sind der Exekution entzogen, soweit sie nicht Unterhaltsansprüche betrifft.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/1977

27.09.2018

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