§ 71 LArbO 1995

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1996

Schichtarbeit

§ 71

Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Innerhalb des Schichtturnusses darf die Wochenarbeitszeit die nach § 67 zulässige Dauer nicht überschreiten.

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