§ 71 LArbO 1995

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2000

Schichtarbeit

§ 71

Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf

  1. 1. innerhalb des Schichtturnusses oder
  2. 2. bei Durchrechnung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit gemäß § 67a innerhalb des Durchrechnungszeitraumes

    im Durchschnitt die nach § 67 Abs 2 zulässige Dauer nicht überschreiten.

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