Schichtarbeit
§ 71
(1) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb des Schichtturnusses oder bei Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 67a innerhalb des Durchrechnungszeitraumes im Durchschnitt die nach § 67 Abs. 2 zulässige Dauer nicht überschreiten.
(2) Durch Kollektivvertrag kann für Betriebe gemäß § 5 Abs. 4 eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zugelassen werden.
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