Zum Inkrafttreten des Abs. 1 siehe Art. 81a und die do. Anmerkung.
§ 71
Aktuelle Stunde
(1) Sitzungen des Landtages, in denen keine Fragestunde stattfindet – ausgenommen Sondersitzungen gemäß Art. 15 Abs. 2 und 5 L-VG –, können mit einer Aktuellen Stunde eingeleitet werden. Ein Verlangen auf Abhaltung einer Aktuellen Stunde ist schriftlich bis spätestens 24 Stunden vor der Sitzung des Landtages, in der die Aktuelle Stunde abgehalten werden soll – Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet –, unter gleichzeitiger Mitteilung des Themas und Bezeichnung des Mitgliedes oder der Mitglieder der Landesregierung einzubringen. Jeder Landtagsklub kann während einer ordentlichen Tagung einmal das Verlangen auf Abhaltung einer Aktuellen Stunde einbringen, das von zwei Abgeordneten dieses Klubs zu unterfertigen ist. Liegen mehrere Verlangen auf Abhaltung einer Aktuellen Stunde vor, so gelangt die Aktuelle Stunde jenes Klubs zum Aufruf, bei dem die letzte aufgerufene Aktuelle Stunde länger zurückliegt. Wird ein gemeinsames Verlangen auf Abhaltung einer Aktuellen Stunde von allen Landtagsklubs eingebracht, so ist dieses keinem der Klubs anzurechnen.
(2) Die Direktion des Landtages veranlasst die umgehende Übermittlung an die Mitglieder der Landesregierung.
(3) Die Aktuelle Stunde dient der Aussprache über Themen, die von allgemeinem aktuellem Landesinteresse sind; es können weder Anträge gestellt noch Beschlüsse gefasst werden.
(4) Die Aktuelle Stunde dauert 60 Minuten. Die Präsidentin/Der Präsident hat das Recht, die Aktuelle Stunde um 30 Minuten zu verlängern.
(5) Als erste Rednerin/erster Redner gelangt eine Abgeordnete/ein Abgeordneter jenes Landtagsklubs, der das Verlangen gemäß Abs. 1 gestellt hat, mit einer Redezeit von zehn Minuten zu Wort. Das im Verlangen bezeichnete Mitglied der Landesregierung oder seine Vertretung ist verpflichtet, eine Stellungnahme zum Thema abzugeben, die gleichfalls zehn Minuten nicht überschreiten darf. Sind mehrere Regierungsmitglieder im Verlangen gemäß Abs. 1 bezeichnet, so dürfen deren Stellungnahmen nicht mehr als je fünf Minuten betragen. Ist dem befragten Mitglied der Landesregierung die Erteilung der gewünschten Auskunft insbesondere wegen seiner Unzuständigkeit nicht möglich, so hat es dies in der Beantwortung zu begründen. Nach Abgabe der Stellungnahme des bezeichneten Mitglieds oder der bezeichneten Mitglieder der Landesregierung sind Wortmeldungen von Mitgliedern der Landesregierung auf die Redezeit jenes Klubs anzurechnen, dem sie angehören. Die Redezeit aller weiteren Rednerinnen/Redner darf nicht mehr als fünf Minuten betragen. Pro Klub sind – auf dessen Verlangen – mindestens zwei Rednerinnen/Redner aufzurufen, wobei die Erstrednerin/der Erstredner einzurechnen ist. Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung finden keine Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008, LGBl. Nr. 8/2012
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