§ 71
Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert
(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn
- 1. auf allen Stimmzetteln die gleiche Gruppenliste von der wählenden Person bezeichnet wurde, oder
- 2. mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Liste ergibt, oder
- 3. wenn neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 70 Abs. 3 oder § 72 Abs. 3 nicht beeinträchtigt ist.
(2) Nicht amtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit der amtlichen Stimmzettel nicht.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
