§ 71 Fischereigesetz 1949

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1935

§ 71.

Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden steht die Berufung an die Landesregierung offen, soferne nicht im Gesetze festgesetzt ist, daß die Bezirksverwaltungsbehörde endgiltig entscheidet.

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