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§ 71 Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.3.1935

§ 71

Berichterstattung.

Über das Ergebnis der Besichtigung der Bäder ist im Jahresbericht das Erforderliche anzugeben. Der Bericht muß namentlich erkennen lassen, ob an dem Zustande der Einrichtungen Ausstellungen zu machen waren, und ob Verbesserungen den Beteiligten in Vorschlag gebracht worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

10010219

Dokumentnummer

NOR40055015

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