§ 71
Berichterstattung.
Über das Ergebnis der Besichtigung der Bäder ist im Jahresbericht das Erforderliche anzugeben. Der Bericht muß namentlich erkennen lassen, ob an dem Zustande der Einrichtungen Ausstellungen zu machen waren, und ob Verbesserungen den Beteiligten in Vorschlag gebracht worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
10010219
Dokumentnummer
NOR40055015
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